§ 10.
Über die Durchführung der Vergällungen sind unverzüglich Aufzeichnungen zu führen, die gemeinsam mit dem Betriebsbuch aufzubewahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
10004943
Dokumentnummer
NOR12054343
alte Dokumentnummer
N3199545186J
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