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§ 9 VO-Vergällung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2018

Prüfung des vergällten Alkohols

§ 9.

Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols je Behältnis entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen. Die Probe ist aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR40200507

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