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§ 11 VO-Vergällung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2020

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018 ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.

(3) Alkohol, der nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2013 vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.

(4) Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die §§ 37a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.

(5) Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt, vor diesem Zeitpunkt aus anderen Mitgliedstaaten versandt worden ist und nach diesem Zeitpunkt im Steuergebiet in Empfang genommen wird, sind die vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen anzuwenden.

(6) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR40228977

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