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§ 6 Verordnung - BMF-LiebhabereiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1993

Abschnitt II

Umsatzsteuer

§ 6

Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

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