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§ 1 Verordnung - BMF-LiebhabereiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2024

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 358/1997.

Abschnitt I

Einkommen- und Körperschaftsteuer

§ 1.

(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

  1. durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
  2. nicht unter Abs. 2 fällt.

(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen

  1. 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
  2. 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
  3. 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 letzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.

Schlagworte

Einkommensteuer, Sportausübung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR40261129

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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