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§ 7 Verordnung - BMF-LiebhabereiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1993

Abschnitt III

Bundesabgabenordnung

§ 7

Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

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