ARTIKEL VIII
Änderungen
Abschnitt 1
Änderungen
Artikel 8
a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, geändert werden.
b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung
- i) des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft nach Artikel V Abschnitt 1;
- ii) des Rechts zum Erwerb von Anteilen der Gesellschaft nach Artikel II Abschnitt 5 und
- iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 6.
c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Gesellschaft die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
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