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Artikel 9 Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1986

ARTIKEL IX

Auslegung und Schiedsverfahren

Abschnitt 1

Auslegung

a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenen Mitglieder haben nach Artikel IV Abschnitt 4 Buchstabe 1 ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Gesellschaft, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

Abschnitt 2

Schiedsverfahren

Artikel 9

Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

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