ARTIKEL VII
Rechtspersönlichkeit, Immunitäten, Befreiungen und Privilegien
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Abschnitt 2
Rechtspersönlichkeit
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
Abschnitt 3
Gerichtsbarkeit
a) Klagen gegen die Gesellschaft können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Gesellschaft eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Klagen gegen die Gesellschaft können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitgliedstaaten handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Diese Staaten oder Personen können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedstaaten die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Gesellschaft oder in den mit der Gesellschaft geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen ist.
Abschnitt 4
Immunität der Vermögenswerte
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder legislative Maßnahme.
Abschnitt 5
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.
Abschnitt 6
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
In dem Ausmaß, das erforderlich ist, damit die Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkommen ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Abschnitt 7
Nachrichtenprivileg
Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Abschnitt 8
Persönliche Immunitäten und Privilegien
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:
Abschnitt 9
Immunität von Besteuerung
a) Die Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen. Die Gesellschaft genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.
b) Die von der Gesellschaft ihren leitenden und sonstigen Bediensteten, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
d) Von der Gesellschaft garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
Abschnitt 10
Durchführung
Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von den diesbezüglichen Maßnahmen.
Abschnitt 11
Verzicht
Artikel 7
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in dem Ausmaß und zu den Bedingungen, die sie bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten Vorrechte und Immunitäten verzichten.
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