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Artikel 40 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 40

Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten

(1) Der Fonds kann seine Geschäftstätigkeit durch Beschluß des Gouverneursrats einstellen. Der Rücktritt durch die Bank oder durch alle Teilnehmerstaaten nach Artikel 37 führt zur Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds. Nach Einstellung der Geschäftstätigkeit beendet der Fonds sogleich alle Betätigungen mit Ausnahme der mit der ordnungsgemäßen Versilberung, Erhaltung und Wahrung seiner Aktiva und der Regelung seiner Verbindlichkeiten zusammenhängenden Maßnahmen. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und der Verteilung dieser Aktiva bleibt der Fonds bestehen; alle beiderseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der Teilnehmer auf Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt; jedoch ist eine Aussetzung der Beteiligung oder der Rücktritt eines Teilnehmers ausgeschlossen, und eine Verteilung an Teilnehmer findet nur nach Maßgabe dieses Artikels statt.

(2) Eine Verteilung an Teilnehmer auf Grund ihrer Zeichnungen findet erst stau, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt wurden oder für ihre Erfüllung Vorsorge getroffen wurde und wenn der Gouverneursrat eine derartige Verteilung beschlossen hat.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sowie gegebenenfalls besonderer Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Vermögenswerten an den Fonds über deren Verwendung getroffen wurden, verteilt der Fonds seine Aktiva an die Teilnehmer anteilig im Verhältnis zu den von ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlten Beträgen. Jede Verteilung auf Grund der vorstehenden Bestimmung unterliegt im Falle jedes Teilnehmers der vorherigen Regelung aller noch offenen Forderungen des Fonds gegen den betreffenden Teilnehmer. Eine solche Verteilung findet zu den Zeitpunkten, in den Währungen und in bar oder in den Aktiva statt, die der Fonds für gerecht und billig erachtet. Die Verteilung an die einzelnen Teilnehmer braucht hinsichtlich der Art der verteilten Aktiva oder der Währungen, in denen sie bemessen werden, nicht einheitlich zu sein.

(4) Ein Teilnehmer, der vom Fonds nach diesem Artikel oder nach Artikel 39 verteilte Aktiva erhält, rückt hinsichtlich dieser Aktiva in dieselben Rechte ein, die dem Fonds vor der Verteilung zustanden.

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