KAPITEL VII
Rücktritt;
Aussetzung der Beteiligung;
Einstellung der Geschäftstätigkeit
Artikel 37
Artikel 37
Rücktritt von Teilnehmern
Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an den Fonds an dessen Sitz gerichtete schriftliche Mitteilung von dem Fonds zurücktreten. Der Rücktritt wird am Tag des Eingangs der Mitteilung oder an dem in ihr bezeichneten, längstens sechs Monate nach dem Eingang liegenden Tage wirksam.
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