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Artikel 39 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 39

Rechte und Pflichten ausscheidender Teilnehmerstaaten

(1) Scheidet ein Staat als Teilnehmer aus, so stehen ihm auf Grund dieses Übereinkommens nur die in diesem Artikel und in Artikel 53 vorgesehenen Rechte zu; er bleibt jedoch, soweit im vorliegenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, für alle gegenüber dem Fonds als Teilnehmer, Darlehensnehmer, Bürge oder in sonstiger Eigenschaft eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar.

(2) Scheidet ein Staat als Teilnehmer aus, so nehmen der Fonds und der betreffende Staat eine Abrechnung vor. Im Rahmen einer solchen Abrechnung können der Fonds und der Staat die Beträge, die dem Staat auf Grund seiner Zeichnung zu zahlen sind, sowie Zeitpunkt und Währung der Zahlung vereinbaren. In bezug auf einen Teilnehmer umfaßt der Ausdruck „Zeichnung" für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 40 sowohl die Stammeinlage als auch gegebenenfalls die zusätzlichen Zeichnungen des betreffenden Teilnehmers.

(3) Bis zu einer derartigen Vereinbarung, in jedem Fall aber, wenn binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausgeschieden ist, oder binnen einer sonstigen, zwischen dem Fonds und dem Staat vereinbarten Frist, keine derartige Vereinbarung zustande kommt, gilt folgendes:

  1. i) Der Staat wird von jeder weiteren Haftung gegenüber dem Fonds auf Grund seiner Zeichnung mit der Ausnahme befreit, daß der Staat dem Fonds bei Fälligkeit diejenigen Zeichnungsbeträge zu zahlen hat, die an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, noch nicht eingezahlt sind und die der Fonds nach seiner Auffassung benötigt, um zu dem betreffenden Zeitpunkt seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte nachzukommen;
  2. ii) der Fonds erstattet dem Staat Beträge, die dieser auf Grund seiner Zeichnung eingezahlt hat oder die sich in Form von Darlehenstilgungen daraus ergeben haben und an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, im Besitz des Fonds befinden; von der Erstattung ausgenommen sind jedoch Beträge, die der Fonds nach seiner Auffassung benötigt, um zu dem betreffenden Zeitpunkt seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte nachzukommen;
  3. iii) der Fonds zahlt dem Staat einen Anteil an allen vom Fonds nach dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, auf Grund zuvor geschlossener Darlehensverträge vereinnahmten Darlehenstilgungen; ausgenommen hiervon sind aus solchen Mitteln gewährte Darlehen, die dem Fonds im Rahmen von Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wurden, die besondere Tilgungsrechte vorsehen. Dieser Anteil am gesamten Nennbetrag derartiger Darlehen entspricht dem Verhältnis des von dem Staat auf Grund seiner Zeichnung gezahlten und ihm nicht schon nach Ziffer ii erstatteten Gesamtbetrags zu dem von allen Teilnehmern auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlten Gesamtbetrag, der vom Fonds verwendet wurde oder den er nach seiner Auffassung benötigt, um seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, nachzukommen. Derartige Zahlungen des Fonds erfolgen in Raten, falls und sobald derartige Tilgungen beim Fonds eingehen; die Frist zwischen den Raten muß jedoch mindestens ein Jahr betragen. Die Raten werden in den Währungen gezahlt, in denen sie beim Fonds eingehen; der Fonds kann jedoch nach seinem Gutdünken Zahlung in der Währung des betreffenden Staates leisten;
  4. iv) ein dem Staat auf Grund seiner Zeichnung geschuldeter Betrag kann so lange zurückgehalten werden, wie dieser Staat, eine seiner Untergliederungen oder eine Dienststelle des Staates oder einer seiner Untergliederungen gegenüber dem Fonds als Darlehensnehmer oder Bürge haftbar ist; derartige Beträge können nach Wahl des Fonds gegen daraus entstehende Verbindlichkeiten bei Fälligkeit aufgerechnet werden;
  5. v) in keinem Falle erhält der Staat auf Grund dieses Absatzes einen Endbetrag, der den jeweils niedrigeren der folgenden beiden Beträge übersteigt:
  1. 1. den von dem Staat auf Grund seiner Zeichnung gezahlten Betrag oder
  2. 2. denjenigen Betrag der Nettoaktiva des Fonds, wie in seinen Büchern an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, ausgewiesen, der dem Verhältnis seiner Zeichnung zum Gesamtbetrag der Zeichnungen aller Teilnehmer entspricht;
  1. vi) sämtliche auf Grund dieser Bestimmungen erforderlichen Berechnungen werden auf der vom Fonds billigerweise bestimmten Grundlage durchgeführt.

(4) In keinem Falle werden einem Staat auf Grund dieses Artikels geschuldete Beträge vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet. Stellt binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem ein Staat als Teilnehmer ausscheidet, der Fonds seine Geschäftstätigkeit nach Artikel 40 ein, so ergeben sich alle Rechte des betreffenden Staates aus Artikel 40, und der Staat gilt im Sinne jenes Artikels als Teilnehmer des Fonds, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

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