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Artikel 3 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 3

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere

  1. a) die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
  2. b) zollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
  3. c) Maßnahmen treffen, um Stauungen im Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047184

alte Dokumentnummer

N3197946869L

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