Artikel 3
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere
- a) die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
- b) zollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
- c) Maßnahmen treffen, um Stauungen im Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047184
alte Dokumentnummer
N3197946869L
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