Artikel 2
In diesem Abkommen bedeutet:
- a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
- b) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Bundeszollverwaltung und die Zollämter;
- c) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047183
alte Dokumentnummer
N3197946868L
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