vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL IV FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE

Artikel 4

Abschnitt 1. Errichtung, Zweck und Aufgaben

Für die Gewährung von Darlehen zu Bedingungen, die besonderen Umständen in bestimmten Staaten oder bestimmten Vorhaben entsprechen, wird ein Fonds für Sondergeschäfte errichtet.

Der Fonds, dessen Verwaltung der Bank anvertraut ist, dient den Zwecken und erfüllt die Aufgaben, die in Artikel I dieses Übereinkommens dargelegt sind.

Abschnitt 2. Anwendbare Bestimmungen

Auf den Fonds finden die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung mit Ausnahme derjenigen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, sowie derjenigen, die ausdrücklich nur auf sonstige Geschäfte der Bank anwendbar sind.

Abschnitt 3. Bestände

(a) Die Gründungsmitglieder der Bank leisten Beträge zu den Beständen des Fonds nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(b) Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die der Bank nach dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt beitreten, Kanada, die Bahamas und Guayana sowie Staaten, die nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) zugelassen sind, leisten Beiträge zum Fonds mit den Quoten und zu den Bedingungen, die von der Bank festgelegt werden.

(c) Der Fonds wird mit Anfangsbeständen in Höhe von einhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($150000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 ausgestattet, die von den Gründungsmitgliedern der Bank entsprechend den in Anlage B angegebenen Quoten eingebracht werden.

(d) Die Zahlung der Quoten wird auf folgende Weise vorgenommen:

  1. (i) Jedes Mitglied zahlt 50 v. H. seiner Quote zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 dieses Übereinkommen in seinem Namen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960.
  2. (ii) Die restlichen 50 v. H. sind zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank in solchen Beträgen und zu den Terminen zu zahlen, die von der Bank festgelegt werden, der Gesamtbetrag aller Quoten ist jedoch bis spätestens zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar zu stellen, der für die Zahlung der dritten Rate der Zeichnungen auf das eingezahlte Stammkapital der Bank festgesetzt ist.
  3. (iii) Die nach diesem Abschnitt erforderlichen Zahlungen werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Quoten aufgeteilt und sind zur Hälfte in Gold und/ oder US-Dollar und zur Hälfte in der Währung des betreffenden Mitglieds zu leisten.

(e) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe (d) erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Quote in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, er unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Maßgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.

(f) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung auf einen Abruf des nicht eingezahlten Teils ihrer Zeichnungsquoten für den Fonds voraus, daß nicht weniger als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für

  1. (i) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe solcher Quotenzeichnungen auf den Fonds und
  2. (ii) alle für den eingezahlten Teil der Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank fälligen Raten gezahlt sind.

(g) Die Bestände des Fonds werden durch zusätzliche Beitragsleistungen der Mitglieder erhöht, wenn der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies für ratsam hält. Auf diese Erhöhungen findet Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) Anwendung, und zwar entsprechend dem Verhältnis zwischen der für jedes Mitglied geltenden Quote und dem Gesamtbetrag der von den Mitgliedern eingebrachten Bestände des Fonds. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an dieser Erhöhung zu beteiligen.

(h) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Bestände des Fonds" folgendes:

  1. (i) Beiträge der Mitglieder nach den Buchstaben (c) und (g);
  1. ii) alle durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel, auf die, die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung keine Anwendung findet, dh. solche Mittel, die ausdrücklich zu Lasten der Bestände des Fonds gehen;
  1. (iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den oben genannten Beständen gewährt wurden;
  2. (iv) alle Einnahmen aus Geschäften, für die die oben genannten Bestände verwendet oder festgelegt wurden;
  3. (v) alle sonstigen dem Fonds zur Verfügung stehenden Bestände.

Abschnitt 4. Geschäfte

(a) Geschäfte des Fonds sind jene, die aus seinen eigenen in Abschnitt 3 Buchstabe (h) bezeichneten Beständen finanziert werden.

(b) Aus den Beständen des Fonds gewährte Darlehen können ganz oder teilweise in der Währung des Mitglieds zurückgezahlt werden, in dessen Hoheitsgebiet das finanzierte Vorhaben durchgeführt werden soll. Der Teil des Darlehens, der nicht in der Währung des Mitglieds rückzahlbar ist, wird in der oder den Währungen gezahlt, in denen das Darlehen gewährt wurde.

Abschnitt 5. Haftungsbeschränkung

Die finanzielle Haftung der Bank für Geschäfte des Fonds ist auf die Bestände und Reserven des Fonds beschränkt, und die Haftung der Mitglieder ist auf den fällig und zahlbar gewordenen nicht eingezahlten Teil ihrer jeweiligen Quoten beschränkt.

Abschnitt 6. Verfügungsbeschränkung für die Quoten

Die Rechte der Mitglieder der Bank aus ihren Beiträgen zum Fonds dürfen weder übertragen noch belastet werden; ein Recht auf Rückerstattung dieser Beiträge haben die Mitglieder nur im Fall des Verlusts der Mitgliedschaft oder bei Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds.

Abschnitt 7. Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds aus der Aufnahme von Krediten

Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung der Bestände des Fonds gehen

  1. (i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck gebildeten Reserve und
  2. (ii) sodann zu Lasten sonstiger in den Beständen des Fonds verfügbarer Mittel.

Abschnitt 8. Verwaltung

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Organe der Bank die unumschränkte Befugnis zur Verwaltung des Fonds.

(b) Ein Vizepräsident der Bank ist für den Fonds verantwortlich. Der Vizepräsident nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Exekutivdirektoriums der Bank teil, wenn den Fonds betreffende Angelegenheiten erörtert werden.

(c) Für die Geschäfte des Fonds bedient sich die Bank, soweit irgend möglich, derselben Mitarbeiter, Sachverständigen, Einrichtungen, Diensträume, Ausrüstungsgegenstände und Dienste, die sie für ihre übrigen Geschäfte einsetzt.

(d) Die Bank veröffentlicht einen getrennten Jahresbericht, der die Ergebnisse der finanziellen Geschäfte des Fonds einschließlich der Gewinne und Verluste ausweist. Bei der Jahrestagung des Gouverneursrats ist zumindest eine Sitzung der Prüfung dieses Berichts zu widmen. Darüber hinaus legt die Bank den Mitgliedern vierteljährlich einen Kurzbericht über die Geschäftstätigkeit des Fonds vor.

Abschnitt 9. Abstimmung

(a) Bei der Beschlußfassung über die Geschäfte des Fonds hat jeder Mitgliedstaat der Bank im Gouverneursrat die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstaben (a) und (c) zustehende Stimmenzahl, und jeder Direktor hat im Exekutivdirektorium die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstaben (a) und (d) zustehende Stimmenzahl.

b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse der Bank über die Geschäfte des Fonds mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten gefaßt.

Abschnitt 10. Ausschüttung der Reingewinne

Der Gouverneursrat der Bank bestimmt, welcher Teil der Reingewinne des Fonds nach Vorsorge für die Reserven an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Die Reingewinne werden im Verhältnis der Quoten der Mitglieder ausgeschüttet.

Abschnitt 11. Zurücknahme von Beiträgen

(a) Kein Land kann seinen Beitrag zurücknehmen und seine Beziehungen zum Fonds abbrechen, solange es noch Mitglied der Bank ist.

(b) Die Bestimmungen in Artikel IX Abschnitt 3 über die Abrechnung mit Staaten, die ihre Mitgliedschaft in der Bank beenden, finden auch auf den Fonds Anwendung.

Abschnitt 12. Zeitweilige Einstellung und Beendigung

Artikel X findet auch auf den Fonds Anwendung, wobei die Begriffe, die sich auf die Bank, ihre Kapitalbestände und ihre Gläubiger beziehen, durch die Begriffe zu ersetzen sind, die sich auf den Fonds, seine. Bestände und seine Gläubiger beziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte