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Artikel 5 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL V WÄHRUNGEN

Artikel 5

Abschnitt 1. Verwendung von Währungen

a) Die Währung eines Mitglieds, die die Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt, gleichviel wie sie erworben wurde, kann von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne Beschränkung durch das Mitglied zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds erzeugt oder erbracht werden, verwendet werden.

b) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, die die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen in einem Staat folgende Mittel zu verwenden:

  1. i) Gold und Dollarbeträge, die der Bank nach Artikel II bzw. Artikel IV als der 50prozentige Teil der Zeichnung eines jeden Mitglieds auf Anteile des ordentlichen Kapitals der Bank und als der 50prozentige Teil der Beitragsquote eines jeden Mitglieds zum Fonds gezahlt werden;
  1. ii) Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Beständen erworben wurden;
  1. iii) Währungen, die durch Kreditaufnahmen nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i zwecks Auffüllung der Kapitalbestände der Bank erworben wurden;
  1. iv) Gold und Dollarbeträge, die die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen erhalten hat, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Gold- und Dollarmitteln gewährt wurden, Währungen, die durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen eingegangen sind, die mit den unter den Ziffern ii und iii bezeichneten Währungen gewährt wurden und Währungen, die durch Zahlung von Provisionen und Gebühren für alle von der Bank gegebenen Garantien eingegangen sind, sowie
  1. v) Währungen, mit Ausnahme der Landeswährung des Mitglieds, die die Bank bei der Ausschüttung der Reingewinne nach Artikel VII Abschnitt 4 Buchstabe d und Artikel IV Abschnitt 10 ausgezahlt hat.

c) Die Währung eines Mitglieds, die die Bank entweder in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt und die nicht unter Buchstabe b fällt, kann ebenfalls von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne jede Beschränkung für Zahlungen in jedem Staat verwendet werden, sofern das betreffende Mitglied nicht der Bank seinen Wunsch notifiziert, diese Währung ganz oder teilweise auf die unter Buchstabe a bezeichneten Verwendungszwecke zu beschränken.

(d) Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen auferlegen, die die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer eigenen Verbindlichkeiten Währungen zu besitzen oder zu verwenden, die sie als Rückzahlung direkter Darlehen erhalten hat, die aus den in die ordentlichen Kapitalbestände der Bank eingebrachten, durch Kreditaufnahme beschafften Mitteln gewährt wurden.

e) Gold oder Währungen, die die Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt, werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen verwendet, sofern sie nicht mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dazu ermächtigt wird. Die auf Grund dieser Bestimmung angekauften Währungen unterliegen nicht der Aufrechterhaltung des Wertes nach Abschnitt 3.

Abschnitt 3. Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank

(a) Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank binnen angemessener Frist einen zusätzlichen Betrag in seiner eigenen Währung, der ausreicht, um den Wert aller im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder den Beständen des Fonds befindlichen Währungsbestände des Mitglieds aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme der Währungsbestände aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt als Wertmaßstab der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(b) Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung des Mitglieds in beträchtlichem Maße gestiegen, so zahlt die Bank dem Mitglied binnen angemessener Frist in der Währung des Mitglieds einen Betrag zurück, der der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, der sich im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds befindet; ausgenommen sind Währungsbeträge aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt derselbe Wertmaßstab wie unter Buchstabe (a).

(c) Die Bank kann auf die Anwendung dieses Abschnittes verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds eine gleichmäßige Änderung der Parität der Währungen aller Mitglieder der Bank vornimmt.

(d) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abschnitts können die Bedingungen für eine Erhöhung der Bestände des Fonds nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) andere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes als die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die auf eine derartige Erhöhung zurückzuführenden Bestände des Fonds beziehen, umfassen.

Abschnitt 4. Methoden zur Einsparung von Währungen

Anstelle eines beliebigen Teils der Währung eines Mitglieds, der dem 50prozentigen Anteil seiner Zeichnung auf das genehmigte ordentliche Kapital der Bank und dem 50prozentigen Anteil seiner Zeichnung auf die Bestände des Fonds entspricht, die nach Artikel II bzw. Artikel IV von jedem Mitglied in seiner Landeswährung zu zahlen sind, hat die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, die von der Regierung des Mitglieds oder einer von ihm benannten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, vorausgesetzt, daß diese Währung nicht von der Bank für ihre Geschäftstätigkeit benötigt wird. Diese Schuldscheine oder Wertpapiere sind nicht übertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert an die Bank zahlbar. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Bank anstelle eines beliebigen Teils der Zeichnung eines Mitglieds ebenfalls Schuldscheine oder Wertpapiere anzunehmen, wenn für diesen Teil der Zeichnung die Zeichnungsbedingungen eine Barzahlung nicht erfordern.

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