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Artikel 3 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL III GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 3

Abschnitt 1. Verwendung der Bestände

Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet, sowie zur Finanzierung der Entwicklung der Mitglieder der Karibischen Entwicklungsbank durch Gewährung von Darlehen und Technischer Hilfe an diese Institution.

Abschnitt 2. Arten der Geschäftstätigkeit

a) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte.

b) Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 finanzierten Geschäfte; diese betreffen ausschließlich Darlehen, die von der Bank gewährt oder garantiert werden oder an denen die Bank beteiligt ist und die nur in der oder den Währungen rückzahlbar sind, in denen die Darlehen gewährt wurden. Diese Geschäfte unterliegen im Einklang mit diesem Übereinkommen den Bedingungen, die die Bank für angebracht hält.

(c) Als Sondergeschäfte gelten die aus den Beständen des Fonds nach Artikel IV finanzierten Geschäfte.

Abschnitt 3. Grundprinzip der Trennung der Geschäftsbereiche

a) Die ordentlichen Kapitalbestände im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 und die Bestände des Fonds im Sinne des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe h werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig voneinander getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet.

b) Die ordentlichen Kapitalbestände werden unter keinen Umständen mit Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Verlusten aus Geschäften, für die ursprünglich Bestände des Fonds verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

c) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte getrennt auszuweisen, und die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der zwei Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Verwaltungsvorschriften.

d) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände. Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der Bestände des Fonds. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

Abschnitt 4. Methoden der Darlehensgewährung oder der Übernahme von Garantien

Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften, jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds und der Karibischen Entwicklungsbank auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren:

  1. (i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem unverminderten eingezahlten ordentlichen Kapital und — vorbehaltlich des Abschnitts 13 — ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder aus den unverminderten Beständen des Fonds;
  2. (ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder die Bestände des Fonds einzubringen und;
  3. (iii) durch die mit Hilfe der ordentlichen Kapitalbestände oder der Bestände des Fonds übernommenen Teil oder Gesamtgarantien für Darlehen, die — außer in Sonderfällen — von privaten Anlegern gewährt worden sind.

Abschnitt 5. Grenzen der Geschäftstätigkeit

(a) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte gewährten Darlehen und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten ordentlichen Kapitals zuzüglich der unverminderten Reserven und Überschüsse, die zu den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 gehören, jedoch mit Ausnahme der der Sonderreserve nach Abschnitt 13 zugewiesenen Einkünfte und der sonstigen Einkünfte der ordentlichen Kapitalbestände, die durch Beschluß des Gouverneursrats den Reserven zugewiesen werden, die für Darlehen und Garantien nicht zur Verfügung stehen, zu keiner Zeit übersteigen.

(b) Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, die die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf die die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehenen Verpflichtungen Anwendung finden, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den Gesamtkapitalbetrag des von der Bank zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände aufgenommenen ausstehenden Kredits, der in derselben Währung zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.

Abschnitt 6. Finanzierung direkter Darlehen

Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen:

(a) indem sie dem Darlehensnehmer die zur Deckung des Devisenaufwands für das betreffende Vorhaben erforderlichen Währungen der Mitglieder mit Ausnahme der Währung des Mitglieds zur Verfügung stellt, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll;

(b) indem sie Finanzierungsmittel für die mit den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden Ausgaben im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in Sonderfällen, insbesondere wenn das Vorhaben mittelbar eine Erhöhung der Devisennachfrage in jenem Staat nach sich zieht, werden die von der Bank gewährten Finanzierungsmittel zur Deckung örtlicher Ausgaben in Gold oder in anderen Währungen als der Landeswährung des betreffenden Staates zur Verfügung gestellt; in diesen Fällen dürfen die von der Bank für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.

Abschnitt 7. Vorschriften und Bedingungen für die Darlehensgewährung oder die Übernahme von Garantien

(a) Die Bank kann unter Beachtung folgender Vorschriften und Bedingungen Darlehen gewähren oder garantieren:

  1. (i) Der Antragsteller auf das Darlehen hat einen ausführlichen Vorschlag vorzulegen, und dieser Vorschlag muß vom Angestelltenstab der Bank nach Prüfung seiner Begründetheit in einem schriftlichen Bericht befürwortet worden sein. Unter besonderen Umständen kann das Exekutivdirektorium mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten verlangen, daß bei Fehlen eines solchen Berichts der Vorschlag ihm selbst zur Entscheidung vorgelegt wird;
  2. (ii) bei der Beurteilung eines Darlehens- oder Garantiegesuchs hat die Bank zu berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen aus privaten Finanzierungsquellen zu Bedingungen zu erhalten, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen;
  3. (iii) bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, daß der Darlehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen können;
  4. (iv) der Zinssatz, die sonstigen Spesen und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals müssen nach Auffassung der Bank dem betreffenden Vorhaben angemessen sein;
  5. (v) bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen muß die Bank eine angemessene Risikovergütung erhalten und
  6. (vi) die von der Bank gewährten Darlehen oder übernommenen Garantien haben in erster Linie der Finanzierung bestimmter Vorhaben zu dienen, einschließlich solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind. Die Bank kann jedoch Sammeldarlehen an Entwicklungsinstitutionen oder ähnliche Einrichtungen der Mitglieder gewähren oder garantieren, damit diese die Finanzierung bestimmter Entwicklungsvorhaben ermöglichen, deren Finanzbedarf im Einzelfall nach Auffassung der Bank zu gering ist, um eine direkte Überwachung durch die Bank zu rechtfertigen.

(b) Die Bank sieht von der Finanzierung eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds ab, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

Abschnitt 8. Mögliche Zusatzbedingungen für die Gewährung von Darlehen oder Darlehensgarantien

(a) Bei Darlehen oder Darlehensgarantien an nichtstaatliche Rechtsträger kann die Bank, wenn sie dies für ratsam hält, verlangen, daß das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Institution oder ähnliche Einrichtung des Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen garantiert.

(b) Die Bank kann an die Gewährung von Darlehen oder Garantien alle von ihr für angebracht erachteten weiteren Bedingungen knüpfen, wobei sie sowohl die Interessen der bei dem Darlehens- oder Garantievorschlag unmittelbar betroffenen Mitglieder als auch die Interessen der Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat.

Abschnitt 9. Verwendung der von der Bank gewährten oder garantierten Darlehen

(a) Vorbehaltlich des Artikels V Abschnitt 1 macht es die Bank nicht zur Bedingung, daß die Darlehensmittel im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates ausgegeben werden oder daß diese Mittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter Mitglieder nicht ausgegeben werden; jedoch kann hinsichtlich einer Erhöhung der Bankbestände die Frage der Beschränkung von Beschaffungen durch die Bank oder durch ein Mitglied in bezug auf diejenigen Mitglieder, die sich an einer Erhöhung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen nicht beteiligen, vom Gouverneursrat entschieden werden.

(b) Die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Mittel aller Darlehen, die die Bank gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden.

Abschnitt 10. Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen

Verträge über direkte Darlehen, die von der Bank gemäß Abschnitt 4 geschlossen werden, legen folgendes fest:

(a) alle Bedingungen in bezug auf jedes Darlehen, unter anderem Bestimmungen über die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen, Fälligkeits- und Zahlungstermine, und

(b) die Währung oder Währungen, in denen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben.

Abschnitt 11. Garantien

(a) Bei der Übernahme einer Darlehensgarantie erhebt die Bank eine Garantieprovision in einer von ihr festgesetzten Höhe, die in regelmäßigen Abständen für den ausstehenden Darlehensbetrag zahlbar ist.

(b) In den von der Bank geschlossenen Garantieverträgen ist vorzusehen, daß die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers und des etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuldverschreibungen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen anzukaufen.

(c) Bei der Übernahme von Garantien hat die Bank die Befugnis, weitere Bedingungen festzusetzen.

Abschnitt 12. Sonderprovision

Die Bank kann auf alle Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährt werden oder zu deren Lasten gehen, eine Sonderprovision erheben. Diese in regelmäßigen Abständen zahlbare Sonderprovision wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens, der Beteiligung oder der Garantie berechnet und beträgt 1 vH im Jahr, sofern nicht die Bank mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließt, diesen Provisionssatz zu senken.

Abschnitt 13. Sonderreserve

Die nach Abschnitt 12 von der Bank eingenommenen Provisionen werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel VII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (i) verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Exekutivdirektorium zu beschließenden Form, die nach diesem Übereinkommen zugelassen ist, in liquiden Mitteln angelegt.

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