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ARTIKEL 4 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1976

ARTIKEL 4

Bei Fälligkeit gemäß Art. 2 und 3 haben Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Republik Österreich in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als in österreichischen Schilling, so führt die Oesterreichische Nationalbank die Umwechslung in österreichische Schilling zum jeweiligen auf dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs) durch.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

10004232

Dokumentnummer

NOR40042575

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