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ARTIKEL 3 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1976

ARTIKEL 3

(1) Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanziggleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzigMonate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird.

(2) Danach werden Rückzahlungen halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

10004232

Dokumentnummer

NOR40042574

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