ARTIKEL 3
(1) Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanziggleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzigMonate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird.
(2) Danach werden Rückzahlungen halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
10004232
Dokumentnummer
NOR40042574
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