Artikel 2
Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile aus ihren Beständen in EUROP-Wagen einbauen unter der Bedingung, daß
- a) für diese Ersatzteile im Lande dieser Verwaltung die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben entrichtet worden sind;
- b) der Einbau weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zur Folge hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10003936
Dokumentnummer
NOR12044101
alte Dokumentnummer
N3196124399L
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