Kapitel I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
- a) „Eingangsabgaben“ die Zölle sowie alle aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
- b) „EUROP-Wagen“ diejenigen Wagen, die nach den zu diesem Zweck von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt werden;
- c) „Eigentumsverwaltung“ diejenige Eisenbahnverwaltung, der die in Betracht kommenden Wagen gehören oder – soweit es sich um Wagen handelt, die der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören – der die Wagen auf Grund eines Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur Verfügung gestellt worden sind;
- d) „Benutzende Verwaltung“ jede andere an der gemeinschaftlichen Benutzung der EUROP-Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung, auf deren Netz sich die betreffenden Wagen befinden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10003936
Dokumentnummer
NOR12044100
alte Dokumentnummer
N3196124398L
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