Artikel 3
EUROP-Wagen, die von einer benutzenden Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen aus ihren Beständen ausgebessert worden sind, unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben, sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung getragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10003936
Dokumentnummer
NOR12044102
alte Dokumentnummer
N3196124400L
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