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Artikel XIII Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel XIII

Jeder Vertragsstaat kann bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038193

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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