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Artikel XII Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel XII

1. Jeder Staat, der am Tage des Inkrafttretens Vertragspartei dieses Abkommens ist, trifft binnen sechs Monaten alle Maßnahmen, die für die praktische Durchführung des Abkommens erforderlich sind.

2. Für Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an.

3. Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen legen die Vertragsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Maßnahmen vor, die sie zur praktischen Durchführung des Abkommens getroffen haben.

4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt allen Signatarstaaten des Abkommens sowie der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) diesen Bericht.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038192

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