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Artikel XIV Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel XIV

1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann jeder Vertragsstaat das Abkommen in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Mitteilung kündigen.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038194

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