Artikel XIV
1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann jeder Vertragsstaat das Abkommen in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Mitteilung kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038194
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