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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 0

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Kurztitel

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 167/1998

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK

FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE

GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER

ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SOWIE ZUM PROTOKOLL

BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF

IN DER FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS

DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND

NORDIRLAND, DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK

GRIECHENLAND UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS

SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

(NR: GP XX RV 1285 AB 1348 S. 135 . BR: AB 5747 S. 643 .)

StF: BGBl. III Nr. 167/1998

Änderung

BGBl. III Nr. 209/1998 (K der geltenden Fassung)

BGBl. III Nr. 192/1999

BGBl. III Nr. 53/2000

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Dänemark (ohne Färöer und Grönland).

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *1) geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1996

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