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Artikel 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Titel I

Allgemeine Vorschriften Artikel 1

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im folgenden als „Übereinkommen von 1968'' bezeichnet - sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof - im folgenden als „Protokoll von 1971'' bezeichnet - in der Fassung folgender Übereinkommen bei:

  1. a) des am 9. Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof - im folgenden als „Übereinkommen von 1978'' bezeichnet;
  2. b) des am 25. Oktober 1982 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - im folgenden als „Übereinkommen von 1982'' bezeichnet;
  3. c) des am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland - im folgenden als „Übereinkommen von 1989'' bezeichnet.

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