Artikel 7
(1) Für die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens gelten als zuständige Behörden,
in der Republik Österreich: die Gerichte;
im Königreich Belgien: die Gerichte und die gerichtlichen Vollzugsorgane (huissiers de Justice).
(2) Jeder der Vertragsstaaten kann durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung die vorgenannten Zuständigkeiten auf andere Behörden und Amtsträger ausdehnen, die in Zivil- und Handelssachen tätig werden.
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