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Artikel 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 8

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen können in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefaßt werden und brauchen nicht mit Übersetzungen versehen zu sein. Sie werden im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.

(2) Die Rechtshilfeersuchen gehen von den Gerichten aus. Jeder der Vertragsstaaten kann jedoch durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung erklären, daß der Begriff „Gericht“ für die Anwendung der Artikel 8 bis 13 auch andere Behörden und Amtsträger umfaßt, die in Zivil- und Handelssachen tätig werden.

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