Artikel 6
(1) Für jede Zustellung ist eine der ersuchenden Behörde im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten zu übermittelnde Bestätigung auszustellen.
Wurde das Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersandt, so ist die Bestätigung auf die Zweitschrift des zuzustellenden Schriftstückes zu setzen oder daran zu heften.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die zuständige Behörde des ersuchten Staates können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend die Zustellung von Schriftstücken miteinander unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache verkehren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)