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Artikel 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 12

Die Erledigung eines nach diesem Abkommen gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Recht des ersuchten Staates dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die betreffende Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg für die Durchsetzung des vor die ersuchende Behörde gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.

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