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Artikel 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 11

Aus Anlaß der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sind vom ersuchenden Staat dem ersuchten Staat mit Ausnahme von Sachverständigengebühren keine Kosten zu erstatten. Die ersuchte Behörde teilt jedoch der ersuchenden Behörde Art und Höhe aller sonstigen von ihr aufgewendeten Kosten mit.

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