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Artikel 13 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 13

In ihren Beziehungen zueinander widersprechen die beiden Vertragsstaaten nicht den Arten der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die in den Artikeln 6 und 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 angeführt sind.

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