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Artikel 9 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 9

Zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum

(1) a) Jede zwischenstaatliche Organisation, die von mehreren Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt worden ist und deren sämtliche Mitgliedstaaten dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, kann beim Generaldirektor eine Erklärung einreichen, daß sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Anerkennungsverpflichtung, die Verpflichtung betreffend die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse sowie alle Wirkungen der auf zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung anerkennt. Wird die in Satz 1 bezeichnete Erklärung vor Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1 eingereicht, so wird sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Wird diese Erklärung nach dem Inkrafttreten eingereicht, so wird sie drei Monate nach ihrer Einreichung wirksam, soweit in der Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt die Erklärung zu dem auf dieses Weise angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

b) Dieser Organisation steht das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Recht zu.

(2) Wird eine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung, die zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum betrifft, revidiert oder geändert, so kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird wirksam,

  1. i) wenn die Mitteilung vor dem Zeitpunkt eingeht, in dem die Revision oder Änderung in Kraft tritt, zu diesem Zeitpunkt;
  2. ii) wenn die Mitteilung nach dem unter Ziffer i genannten Zeitpunkt eingeht, zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt oder bei Fehlen einer solchen Angabe drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung.

(3) Neben dem in Absatz 2 genannten Fall kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird zwei Jahre nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Mitteilung beim Generaldirektor eingegangen ist. Eine Mitteilung der Zurücknahme nach diesem Absatz ist während eines Zeitraums von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erklärung an nicht zulässig.

(4) Die in Absatz 2 oder 3 genannte Zurücknahme durch eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, deren Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 zum Erwerb des Status als internationale Hinterlegungsstelle durch eine Hinterlegungsstelle geführt hat, hat ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung der Zurücknahme beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.

(5) Jede in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung, jede in Absatz 2 oder 3 genannte Mitteilung der Zurücknahme, jede nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 abgegebene und in einer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a abgegebenen Erklärung enthaltene Versicherung, jeder nach Artikel 8 Absatz 1 gestellte Antrag und jede in Artikel 8 Absatz 2 genannte Mitteilung der Zurücknahme bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des höchsten Verwaltungsorgans der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum, dem alle Mitgliedstaaten der genannten Organisation angehören und in dem Beschlüsse von den offiziellen Vertretern der Regierungen dieser Staaten gefaßt werden.

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