Artikel 16
Inkrafttreten des Vertrags
(1) Der Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Der Vertrag tritt für jeden anderen Staat drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
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