Artikel 8
Beendigung und Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) a) Jeder Vertragsstaat oder jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum kann die Versammlung ersuchen, einer Stelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu entziehen oder ihn auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken mit der Begründung, daß die in Artikel 6 angegebenen Erfordernisse nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt sind. Dieser Antrag kann jedoch nicht von einem Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum im Hinblick auf eine internationale Hinterlegungsstelle gestellt werden, für die dieser Staat oder diese Organisation die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat.
b) Vor Stellung des Antrags nach Buchstabe a gibt der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum durch Vermittlung des Generaldirektors die Gründe für den geplanten Antrag dem Vertragsstaat oder der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum bekannt, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung abgegeben hat, so daß dieser Staat oder diese Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe geeignete Maßnahmen ergreifen kann, damit sich der geplante Antrag erübrigt.
c) Stellt die Versammlung fest, daß der Antrag begründet ist, so beschließt sie, den Status der unter Buchstabe a genannten Stelle als internationale Hinterlegungsstelle zu beenden oder auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken. Der Beschluß der Versammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für den Antrag.
(2) a) Der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung die abgegebene Erklärung entweder vollständig oder nur in bezug auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zurücknehmen; die Verpflichtung hierzu besteht in jedem Fall, wenn und soweit die Versicherung nicht mehr anwendbar ist.
b) Die Mitteilung hat von dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt an, wenn sie sich auf die gesamte Erklärung bezieht, die Beendigung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle oder, wenn sie sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, die entsprechende Einschränkung dieses Status zur Folge.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.
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