Artikel 6
Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) Als Voraussetzung für den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle muß eine Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats belegen sein und eine von diesem Staat zu ihren Gunsten abgegebene Versicherung erhalten haben, daß diese Stelle die in Absatz 2 genannten Erfordernisse erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Diese Versicherung kann auch von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum abgegeben werden; in diesem Fall muß die Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats dieser Organisation belegen sein.
(2) Die Hinterlegungsstelle muß in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle
- i) fortdauernd bestehen;
- ii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ihre wissenschaftlichen und Verwaltungsaufgaben nach diesem Vertrag wahrzunehmen;
- iii) unparteiisch und objektiv sein;
- iv) zum Zweck der Hinterlegung jedem Hinterleger zu denselben Bedingungen zugänglich sein;
- v) nach Maßgabe der Ausführungsordnung sämtliche oder bestimmte Arten von Mikroorganismen zur Hinterlegung annehmen, ihre Lebensfähigkeit prüfen und sie aufbewahren;
- vi) nach Maßgabe der Ausführungsordnung dem Hinterleger eine Empfangsbestätigung ausstellen sowie jede erforderliche Lebensfähigkeitsbescheinigung ausstellen;
- vii) nach Maßgabe der Ausführungsordnung hinsichtlich der hinterlegten Mikroorganismen das Erfordernis der Geheimhaltung erfüllen;
- viii) Proben von jedem hinterlegten Mikroorganismus unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Verfahren abgeben, die in der Ausführungsordnung vorgesehen sind.
(3) Die Ausführungsordnung sieht Maßnahmen vor
- i) für den Fall, daß eine internationale Hinterlegungsstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben in bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt oder die Annahme einer der Arten von Mikroorganismen ablehnt, die sie auf Grund der abgegebenen Versicherung annehmen müßte;
- ii) für den Fall der Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle als internationale Hinterlegungsstelle.
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