Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden einander jeweils die für die Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 maßgebenden Umstände bekanntgeben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden einander jeweils die für die Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 maßgebenden Umstände bekanntgeben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)