Artikel 8
Die liechtensteinischen Behörden werden ein Ersuchen nach Artikel 1 widerrufen, sobald nach liechtensteinischem Recht die Gründe für den Freiheitsentzug entfallen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Die liechtensteinischen Behörden werden ein Ersuchen nach Artikel 1 widerrufen, sobald nach liechtensteinischem Recht die Gründe für den Freiheitsentzug entfallen sind.
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