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Artikel 6 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 6

Entscheidungen, die die Dauer der Unterbringung nach Artikel 1 Ziffer 2 betreffen, stehen den liechtensteinischen Behörden zu. Im übrigen richtet sich die Unterbringung nach österreichischem Recht.

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