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Artikel 7 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden einander jeweils die für die Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 maßgebenden Umstände bekanntgeben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

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