vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 17

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei Urschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)