Artikel 16
Personen, die nach diesem Vertrag dem anderen Vertragsstaat übergeben werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 16
Personen, die nach diesem Vertrag dem anderen Vertragsstaat übergeben werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)