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Artikel 13 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 13

(1) Ersuchen um Rechtshilfe gemäß Artikel 1 werden von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den österreichischen Bundesminister für Justiz gerichtet, der über die Bewilligung oder Ablehnung der Rechtshilfe entscheidet. Im Fall der Bewilligung hat der österreichische Bundesminister für Justiz anzuordnen, in welchem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in welcher Anstalt die erbetene Rechtshilfe zu leisten ist.

(2) Kann in besonders dringenden Fällen, insbesondere wegen Gefahr für das Leben der zu übergebenden Person oder dritter Personen, ein Ersuchen gemäß Artikel 1 nicht rechtzeitig gestellt werden, so können die liechtensteinischen Behörden die unterzubringende Person dem Landesgericht Feldkirch vorläufig übergeben. Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch ordnet die unverzügliche Zurückstellung der vorläufig übergebenen Person an, wenn der Grund für die vorläufige Übergabe nicht mehr besteht oder die Rechtshilfe nach diesem Vertrag nicht zulässig ist.

(3) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

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