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Artikel 14 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 14

(1) Die Organe eines Vertragsstaates dürfen die zur Vollziehung dieses Vertrages erforderlichen Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vornehmen und genießen dort denselben strafrechtlichen Schutz wie die Organe dieses Vertragsstaates.

(2) Den Organen ist das Tragen ihrer Uniform sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf jedoch nur im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht werden.

(3) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Organe des einen Vertragsstaates in Ausübung ihres Dienstes im anderen Vertragsstaat verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Vertragsstaates, als dessen Organe sie handeln, als ob die schädigende Handlung in diesem Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsangehörigen des Vertragsstaates, in dem die schädigende Handlung gesetzt wurde, so zu behandeln wie die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.

(4) Für Ansprüche aus Absatz 3 ist in der Republik Österreich zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten und über die Klage auf Rückersatz gegen das schuldtragende Organ das Landesgericht Feldkirch, im Fürstentum Liechtenstein das fürstliche Obergericht in Vaduz zuständig.

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