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Artikel 12 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 12

Das Fürstentum Liechtenstein wird auf Verlangen der Republik Österreich eine gemäß Artikel 1 übergebene Person zurücknehmen, wenn die Rechtshilfe beendet ist oder sich vorher ein Hinderungsgrund im Sinne des Artikels 3 ergibt.

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