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Artikel 12 Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1982

Artikel 12

(1) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts und dem Generalsekretär der Internationalen Fernmelde-Union

  1. i) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens,
  2. ii) die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden,
  3. iii) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 10 Absatz 1,
  4. iv) die Hinterlegung jeder Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 sowie ihren Wortlaut,
  5. v) den Eingang der Notifikationen von Kündigungen.

(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 21. Mai 1974.

Schlagworte

UNESCO, WIPO, ILO, ITU, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002578

Dokumentnummer

NOR12032899

alte Dokumentnummer

N2198225462S

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