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Artikel 8 Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1982

Artikel 8

(1) Mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 sind keine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen zulässig.

(2) Jeder Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften dies am 21. Mai 1974 vorsehen, kann durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende Notifikation erklären, daß für seine Zwecke die in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Worte „für den Fall, daß das Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats ist“ als durch die Worte „für den Fall, daß die Signale vom Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats aus ausgestrahlt werden“ ersetzt angesehen werden.

  1. (3) a) Jeder Vertragsstaat, der am 21. Mai 1974 den Schutz hinsichtlich der Verbreitung von programmtragenden Signalen durch Draht, Kabel oder andere ähnliche Verbindungsmittel an einen öffentlichen Abonnentenkreis beschränkt oder ausschließt, kann durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation erklären, daß er, soweit und solange seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz beschränken oder ausschließen, dieses Übereinkommen auf solche Verbreitungen nicht anwendbar wird.
  2. b) Jeder Staat, der eine Notifikation nach Buchstabe a hinterlegt hat, hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jede Änderung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die der Vorbehalt nach dem genannten Buchstaben unanwendbar oder in seiner Tragweite eingeschränkt wird, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten schriftlich zu notifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002578

Dokumentnummer

NOR12032895

alte Dokumentnummer

N2198225458S

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