Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10002578
Dokumentnummer
NOR12032897
alte Dokumentnummer
N2198225460S
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