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Artikel 10 Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1982

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002578

Dokumentnummer

NOR12032897

alte Dokumentnummer

N2198225460S

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